Fördergemeinschaft für Biotop- und Artenschutz

TERRA VITAE  e.V.

 

Satzung

 

§ 1 Name,Sitz

(1)     Der Verein führt den Namen: Fördergemeinschaft für Biotop- und Artenschutz - TERRA VITAE – mit dem Zusatz e.V.

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in 29597 Stoetze

 

§ 2 Zweck

(1)     Der Verein hat den Zweck, den Biotop- und Artenschutz zu fördern. Er beschränkt sich hierbei vorrangig auf die Förderung des ebenfalls gemeinnützigen institut für artenschutz – Gesellschaft zur Förderung des Naturschutzes mbH.

(2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(3)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4)   Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und sind diesen Zwecken, unter Berücksichtigung eines geringfügigen Verwaltungsaufwandes, stets unverzüglich zuzuführen. Der Verwaltungsaufwand darf 5% der Vereinseinnahmen nicht übersteigen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)     Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

(2)     Ordentliche Mitglieder sind die Gründer des Vereins.

(3)     Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind die Zwecke des Vereins ideell und materiell zu unterstützen.

(4)     Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein oder für das institut für artenschutz erworben haben, können durch Vorstandsbeschluß zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(5)   Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Aufnahmebeschluß des Vorstandes, die fördernde Mitgliedschaft durch Zahlung des vom Vorstand festgesetzten Mindesbeitrages erworben.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder können nach zweijähriger Mitgliedschaft auf Antrag die ordentliche Mitgliedschaft erhalten.

(2)     Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)   Die Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag rechtzeitig zu entrichten. Bei Beitragsrückstand ruht das Stimmrecht.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)     Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; sonst wie §3(5).

(2)     Die Mtgliedschaft endet a) durch Tod, b) durch Austritt, c) durch Ausschluß.

(3)     Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine halbjährige Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres einzuhalten.

(4)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Jahresbeitrag

(1)     Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.

(2)     Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

(3)     Der gesamte Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januardes laufenden Jahres zu zahlen. Sonst wie §3(5).

(4)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

 

1.       der Vorstand

2.      die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus:

 

a.       dem 1. Vorsitzenden, gleichzeitig Schriftführer

b.       dem 2. Vorsitzenden, gleichzeitig Kassierer

 

(2)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(3)     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschüsse.

(4)     Der Kassiere verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weitere Vorstandsmitgliedes.

(5)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

(2)     Die Mitglieder sind unter Bejkanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

(3)     Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

(4)   Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besonderer Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.       Die Wahl des Vorstandes

b.       Die Wahl eines Kassenprüfers auf die Dauer von zwei Jahren. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

c.        Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes des Kassenprüfersm und Erteilung der Entlastung.

d.       Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegeheiten.

e.      Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1)     Den Vorsitz in Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(2)     Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

(3)     Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

(4)     Die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers erfolgt geheim, sofern ein Mitglied dieses beantragt, sonst durch offene Abstimmung.

(5)     Für die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers ist die einfache Mehrheit der abgegenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(6)     Bewerben sich mehr als zwei Personen für eines der in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1)     Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2)   Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 § 13 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraph der Satzung in der Tagesordnung bekanntzu geben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

 

§ 14 Vereinsauflösung

(1)     Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei vier Fünftel der abgegenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2)     Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3)     Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an das institut für artenschutz, das es ausschließlich für die Förderung des Biotop- und Artenschutzes zu verwenden hat.

 

25.08.1986

 

 

 

ifa